Gremium: Verein Schweizerischer Städteverband
1 Delegation wird fallweise bestimmt
Die Mitglieder haben die Namen ihrer stimmberechtigten Delegierten mindestens eine Woche vor der Delegiertenversammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen (Art. 10). Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und zehn weiteren Mitgliedern (Art. 14). Nomination wird fallweise festgelegt
- Der Schweizerische Städteverband hat die Aufgabe, die gemeinsamen Interessen der schweizerischen Gemeinden mit städtischem Charakter zu wahren (Art. 2).
- Jede schweizerische Gemeinde, die infolge ihrer Tradition oder ihrer Entwicklung städtischer Charakter aufweist, kann Mitglied des Schweizerischen Städteverbandes werden (Art. 3).
- Organe sind Delegiertenversammlung, Vorstand, Sekretariat, Kommissionen und Kontrollstelle.
- Die Mitglieder bezeichnen die Delegierten, die das Stimmrecht ausüben.
- Die Zahl der stimmberechtigten Delegierten bemisst sich nach der Wohnbevölkerung des Mitgliedes gemäss der letzten eidgenössischen Volkszählung. Sie beträgt bei einer Wohnbevölkerung
Behördenmandate
Name | Funktion | Eintritt |
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Fallweise zu bestimmen | Delegierter | 01.01.2003 |